Recht & Finanzen
EEG-Förderung, Mieterstromzuschlag & Solarpaket
Was seit der Abschaffung der EEG-Umlage gilt, wie der Mieterstromzuschlag bei Vollversorgung wirkt – und welche Vereinfachungen das Solarpaket I seit Mai 2024 bringt.
Aktualisiert: Juli 2026 · ca. 9 Min.
Das Wichtigste in Kürze
- • Die EEG-Umlage wurde zum 1. Juli 2022 abgeschafft – alle Verbraucher zahlen seitdem keinen Umlage-Aufschlag mehr.
- • Der Mieterstromzuschlag nach § 21 EEG gilt weiterhin – aber nur bei Vollversorgung, nicht bei GGV (§ 42b EnWG).
- • Die Zuschlagshöhe hängt von der Anlagengröße und dem Inbetriebnahmedatum ab; die BNetzA passt die Sätze halbjährlich degressiv an.
- • Das Solarpaket I (16. Mai 2024) erweitert Anlagengrößen, erlaubt GGV und Quartiersmodelle – klassischer Mieterstrom bleibt aber ein Lieferantenmodell mit Pflichten.
EEG-Umlage vs. Mieterstromzuschlag
Zwei Begriffe werden oft verwechselt – sie betreffen unterschiedliche Seiten der Energiewende:
EEG-Umlage (historisch)
Bis Juni 2022 zahlten alle Stromverbraucher einen Umlage-Aufschlag auf den Netzstrompreis. Die Finanzierung des EEG-Ausbaus erfolgt seitdem aus dem Bundeshaushalt – die Umlage entfällt vollständig.
Status: abgeschafft seit 1. Juli 2022
Mieterstromzuschlag (§ 21 EEG)
Zusätzliche Vergütung pro Kilowattstunde, die als Mieterstrom direkt an Wohnungen im Gebäude geliefert wird. Er verbessert die Wirtschaftlichkeit der Vollversorgung.
Status: aktiv · nur Vollversorgung, nicht GGV
Wer gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV) nutzt, profitiert von weniger Bürokratie und ohne Anbieterwechsel der Mieter – erhält aber keinen Mieterstromzuschlag. Die Modellwahl ist eine Abwägung aus Förderung, Aufwand und Mieterakzeptanz.
Aktuelle Zuschlagstaffel
Maßgeblich ist das Inbetriebnahmedatum der PV-Anlage. Für größere Anlagen wird der gewichtete Durchschnittssatz über die Leistungsbänder berechnet.
Inbetriebnahme 01.02.2026–31.07.2026 (BNetzA)
| Anlagenleistung | Zuschlag |
|---|---|
| bis 10 kWp | 2,54 ct/kWh |
| 10 bis 40 kWp | 2,36 ct/kWh |
| über 40 kWp | 1,59 ct/kWh |
Fördersätze ändern sich degressiv. Maßgeblich ist das Inbetriebnahmedatum. Nur Vollversorgung/Mieterstromzuschlag nach EEG — nicht GGV. Aktuelle Werte: Bundesnetzagentur EEG-Fördersätze (öffnet in neuem Tab).
Beispielrechnung: Jahreszuschlag
Grobe Schätzung für drei typische Anlagengrößen. Annahmen: gleiche spezifische Erzeugung wie unser Referenzgebäude (50 kWp → 45.000 kWh/a), ca. 55 % der Erzeugung als Mieterstrom an Wohnungen geliefert.
| Anlage | Jahresertrag | Ø Zuschlag | Zuschlag/Jahr |
|---|---|---|---|
| 20 kWp | 18.000 kWh | 2,45 ct/kWh | 243 € |
| 50 kWp | 45.000 kWh | 2,24 ct/kWh | 555 € |
| 100 kWp | 90.000 kWh | 1,92 ct/kWh | 948 € |
Beispielrechnungen sind vereinfacht und keine Investitions- oder Rechtsberatung. Individuelle Ergebnisse weichen ab.
Solarpaket I: Vorher & Nachher (Mai 2024)
Das Solarpaket I ist am 16. Mai 2024 in Kraft getreten. Es erweitert den Spielraum für PV und Mieterstrom-Modelle – ersetzt aber nicht die Pflichten des klassischen Lieferantenmodells.
| Aspekt | Vor Solarpaket I | Nach Solarpaket I |
|---|---|---|
| Max. Anlagengröße Wohngebäude | 100 kWp | 300 kWp |
| Gewerbe- & Industriegebiete | Mieterstrom nicht förderfähig | Förderfähig (bis 750 kWp) |
| Gemischte Nutzung (Wohn + Gewerbe) | Eingeschränkt | Explizit möglich |
| Quartierslösungen / Energy Sharing | Nicht vorgesehen | Mehrere Gebäude, gemeinsame Anlage |
| GGV (§ 42b EnWG) | Nicht etabliert | Vereinfachtes Modell ohne Lieferantenrolle |
| Klassischer Mieterstrom (Vollversorgung) | Lieferantenpflichten, Messkonzept, Preisbindung | Unverändert – weiterhin Lieferantenrolle nötig |
| Anmeldung & Messkonzept | Aufwändig | Vereinfacht, digitalisiert – iMSys weiterhin Pflicht |
| Mieterstromzuschlag | Nur Vollversorgung | Weiterhin nur Vollversorgung – GGV ausgenommen |
Mehr zu GGV vs. Vollversorgung: Modelle im Vergleich.
Checkliste: Voraussetzungen für den Zuschlag
Alle Punkte müssen erfüllt sein, damit der Mieterstromzuschlag gezahlt wird:
- PV-Anlage auf, an oder im Wohngebäude (oder im förderfähigen Quartier)
- Modell: Vollversorgung / klassischer Mieterstrom – nicht GGV
- Direkte Stromlieferung an Mieter im selben Gebäude bzw. Quartier (ohne Netzdurchleitung)
- Mieterstrompreis max. 90 % des lokalen Grundversorgertarifs
- Intelligentes Messsystem (Smart Meter Gateway) für Bilanzierung
- Registrierung im Marktstammdatenregister (MaStR)
- Antrag und laufende Abrechnung beim zuständigen Netzbetreiber / Übertragungsnetzbetreiber
- Inbetriebnahmedatum bestimmt die maßgebliche Zuschlagsstaffel
Häufige Fragen
Gilt der Mieterstromzuschlag auch bei GGV?
Nein. Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG ist vom Zuschlag ausgenommen. GGV kompensiert das oft durch geringeren Verwaltungsaufwand und ohne Anbieterwechsel der Mieter.
Wie oft ändern sich die Zuschlagssätze?
Die Bundesnetzagentur passt die Sätze degressiv an – typischerweise halbjährlich, abhängig vom PV-Ausbau. Maßgeblich bleibt das Inbetriebnahmedatum Ihrer Anlage für die jeweilige Periode.
Entfällt der Zuschlag, wenn die EEG-Umlage weg ist?
Nein – das sind getrennte Instrumente. Die Umlage war eine Verbraucherabgabe und ist seit Juli 2022 Geschichte. Der Mieterstromzuschlag ist eine gezielte Einnahme für Anlagenbetreiber bei direkter Lieferung.
Zuschlag und Modell für Ihr Gebäude prüfen
Im Rechner sehen Sie eine erste Wirtschaftlichkeit – wir klären Modellwahl, Messkonzept und Zuschlag im Detail.
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