Recht & Finanzen

EEG-Förderung, Mieterstromzuschlag & Solarpaket

Was seit der Abschaffung der EEG-Umlage gilt, wie der Mieterstromzuschlag bei Vollversorgung wirkt – und welche Vereinfachungen das Solarpaket I seit Mai 2024 bringt.

Aktualisiert: Juli 2026 · ca. 9 Min.

Das Wichtigste in Kürze

  • • Die EEG-Umlage wurde zum 1. Juli 2022 abgeschafft – alle Verbraucher zahlen seitdem keinen Umlage-Aufschlag mehr.
  • • Der Mieterstromzuschlag nach § 21 EEG gilt weiterhin – aber nur bei Vollversorgung, nicht bei GGV (§ 42b EnWG).
  • • Die Zuschlagshöhe hängt von der Anlagengröße und dem Inbetriebnahmedatum ab; die BNetzA passt die Sätze halbjährlich degressiv an.
  • • Das Solarpaket I (16. Mai 2024) erweitert Anlagengrößen, erlaubt GGV und Quartiersmodelle – klassischer Mieterstrom bleibt aber ein Lieferantenmodell mit Pflichten.

EEG-Umlage vs. Mieterstromzuschlag

Zwei Begriffe werden oft verwechselt – sie betreffen unterschiedliche Seiten der Energiewende:

EEG-Umlage (historisch)

Bis Juni 2022 zahlten alle Stromverbraucher einen Umlage-Aufschlag auf den Netzstrompreis. Die Finanzierung des EEG-Ausbaus erfolgt seitdem aus dem Bundeshaushalt – die Umlage entfällt vollständig.

Status: abgeschafft seit 1. Juli 2022

Mieterstromzuschlag (§ 21 EEG)

Zusätzliche Vergütung pro Kilowattstunde, die als Mieterstrom direkt an Wohnungen im Gebäude geliefert wird. Er verbessert die Wirtschaftlichkeit der Vollversorgung.

Status: aktiv · nur Vollversorgung, nicht GGV

Wer gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV) nutzt, profitiert von weniger Bürokratie und ohne Anbieterwechsel der Mieter – erhält aber keinen Mieterstromzuschlag. Die Modellwahl ist eine Abwägung aus Förderung, Aufwand und Mieterakzeptanz.

Aktuelle Zuschlagstaffel

Maßgeblich ist das Inbetriebnahmedatum der PV-Anlage. Für größere Anlagen wird der gewichtete Durchschnittssatz über die Leistungsbänder berechnet.

Inbetriebnahme 01.02.2026–31.07.2026 (BNetzA)

AnlagenleistungZuschlag
bis 10 kWp2,54 ct/kWh
10 bis 40 kWp2,36 ct/kWh
über 40 kWp1,59 ct/kWh

Fördersätze ändern sich degressiv. Maßgeblich ist das Inbetriebnahmedatum. Nur Vollversorgung/Mieterstromzuschlag nach EEG — nicht GGV. Aktuelle Werte: Bundesnetzagentur EEG-Fördersätze (öffnet in neuem Tab).

Beispielrechnung: Jahreszuschlag

Grobe Schätzung für drei typische Anlagengrößen. Annahmen: gleiche spezifische Erzeugung wie unser Referenzgebäude (50 kWp → 45.000 kWh/a), ca. 55 % der Erzeugung als Mieterstrom an Wohnungen geliefert.

AnlageJahresertragØ ZuschlagZuschlag/Jahr
20 kWp18.000 kWh2,45 ct/kWh243 €
50 kWp45.000 kWh2,24 ct/kWh555 €
100 kWp90.000 kWh1,92 ct/kWh948 €

Beispielrechnungen sind vereinfacht und keine Investitions- oder Rechtsberatung. Individuelle Ergebnisse weichen ab.

Solarpaket I: Vorher & Nachher (Mai 2024)

Das Solarpaket I ist am 16. Mai 2024 in Kraft getreten. Es erweitert den Spielraum für PV und Mieterstrom-Modelle – ersetzt aber nicht die Pflichten des klassischen Lieferantenmodells.

AspektVor Solarpaket INach Solarpaket I
Max. Anlagengröße Wohngebäude100 kWp300 kWp
Gewerbe- & IndustriegebieteMieterstrom nicht förderfähigFörderfähig (bis 750 kWp)
Gemischte Nutzung (Wohn + Gewerbe)EingeschränktExplizit möglich
Quartierslösungen / Energy SharingNicht vorgesehenMehrere Gebäude, gemeinsame Anlage
GGV (§ 42b EnWG)Nicht etabliertVereinfachtes Modell ohne Lieferantenrolle
Klassischer Mieterstrom (Vollversorgung)Lieferantenpflichten, Messkonzept, PreisbindungUnverändert – weiterhin Lieferantenrolle nötig
Anmeldung & MesskonzeptAufwändigVereinfacht, digitalisiert – iMSys weiterhin Pflicht
MieterstromzuschlagNur VollversorgungWeiterhin nur Vollversorgung – GGV ausgenommen

Mehr zu GGV vs. Vollversorgung: Modelle im Vergleich.

Checkliste: Voraussetzungen für den Zuschlag

Alle Punkte müssen erfüllt sein, damit der Mieterstromzuschlag gezahlt wird:

  • PV-Anlage auf, an oder im Wohngebäude (oder im förderfähigen Quartier)
  • Modell: Vollversorgung / klassischer Mieterstrom – nicht GGV
  • Direkte Stromlieferung an Mieter im selben Gebäude bzw. Quartier (ohne Netzdurchleitung)
  • Mieterstrompreis max. 90 % des lokalen Grundversorgertarifs
  • Intelligentes Messsystem (Smart Meter Gateway) für Bilanzierung
  • Registrierung im Marktstammdatenregister (MaStR)
  • Antrag und laufende Abrechnung beim zuständigen Netzbetreiber / Übertragungsnetzbetreiber
  • Inbetriebnahmedatum bestimmt die maßgebliche Zuschlagsstaffel

Häufige Fragen

Gilt der Mieterstromzuschlag auch bei GGV?

Nein. Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG ist vom Zuschlag ausgenommen. GGV kompensiert das oft durch geringeren Verwaltungsaufwand und ohne Anbieterwechsel der Mieter.

Wie oft ändern sich die Zuschlagssätze?

Die Bundesnetzagentur passt die Sätze degressiv an – typischerweise halbjährlich, abhängig vom PV-Ausbau. Maßgeblich bleibt das Inbetriebnahmedatum Ihrer Anlage für die jeweilige Periode.

Entfällt der Zuschlag, wenn die EEG-Umlage weg ist?

Nein – das sind getrennte Instrumente. Die Umlage war eine Verbraucherabgabe und ist seit Juli 2022 Geschichte. Der Mieterstromzuschlag ist eine gezielte Einnahme für Anlagenbetreiber bei direkter Lieferung.

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