Steuerliche Behandlung von Mieterstrom
Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer – was Eigentümer bei Mieterstrom beachten müssen
Die steuerliche Behandlung von Mieterstrom ist ein wichtiges Thema für Immobilieneigentümer. Durch den Stromverkauf werden Sie zum Unternehmer im Sinne des Steuerrechts – mit entsprechenden Rechten und Pflichten. Dieser Artikel gibt Ihnen einen Überblick über die wichtigsten steuerlichen Aspekte und Vereinfachungen, die seit 2023 gelten.
Wichtiger Hinweis
Dieser Artikel bietet einen allgemeinen Überblick. Steuerrecht ist komplex und individuell. Wir empfehlen dringend, einen Steuerberater hinzuzuziehen, der Ihre spezifische Situation analysiert. PANELY arbeitet mit erfahrenen Steuerberatern zusammen und kann Sie bei Bedarf vermitteln.
Einkommensteuer
Einnahmen aus dem Stromverkauf sind grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Die steuerliche Behandlung hängt davon ab, wie Sie als Eigentümer auftreten:
Gewerbliche Einkünfte (§ 15 EStG)
Der Betrieb einer PV-Anlage mit Mieterstrom wird in der Regel als Gewerbebetrieb eingestuft:
Gewinnermittlung
- Gewinn unterliegt dem persönlichen Einkommensteuersatz
- Vereinfachte Gewinnermittlung durch EÜR möglich
- Keine Buchführungspflicht bei Umsatz < 800.000 € und Gewinn < 80.000 €
Vereinfachung seit 2023
Wichtige Erleichterung: Für PV-Anlagen bis 30 kWp (bzw. 15 kWp pro Wohnung bei Mehrfamilienhäusern) entfällt seit dem Jahressteuergesetz 2022 die Einkommensteuerpflicht komplett!
Voraussetzungen für Steuerbefreiung:
- Anlage auf/an einem Wohngebäude oder nicht-Wohngebäude
- Leistung bis 30 kWp (brutto) insgesamt
- Bei MFH: Max. 15 kWp pro Wohnung
- Gilt auch für Bestandsanlagen
Umsatzsteuer
Regelbesteuerung vs. Kleinunternehmerregelung
Beim Stromverkauf werden Sie umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer. Sie haben zwei Optionen:
Regelbesteuerung (19% USt)
Sie berechnen 19% Umsatzsteuer auf Ihre Stromverkäufe, können aber Vorsteuer aus Anschaffung und Betrieb abziehen.
Vorteil:
- • Vorsteuerabzug bei Investition
- • Effektiv ca. 16% Ersparnis
Nachteil:
- • Monatliche USt-Voranmeldung
- • Mehr Bürokratie
Kleinunternehmer (§ 19 UStG)
Bei Umsatz unter 22.000 € im Jahr können Sie auf Umsatzsteuer verzichten.
Vorteil:
- • Keine USt-Voranmeldung
- • Weniger Aufwand
Nachteil:
- • Kein Vorsteuerabzug
- • Nur für kleine Anlagen sinnvoll
Nullsteuersatz seit 2023
Große Erleichterung: Seit dem 1. Januar 2023 gilt für PV-Anlagen bis 30 kWp ein Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer!
Das bedeutet:
- 0% Umsatzsteuer beim Kauf der Anlage (keine 19% mehr)
- Kein Vorsteuerabzug nötig/möglich
- Keine Umsatzsteuer auf Stromverkäufe
- Keine monatlichen USt-Voranmeldungen
- Deutlich weniger Bürokratie
Gewerbesteuer
Freibetrag und Berechnung
Grundsätzlich ist der Betrieb einer PV-Anlage gewerbesteuerpflichtig. Allerdings gibt es einen Freibetrag:
Erst wenn der Gewerbeertrag (nicht Umsatz!) diese Grenze überschreitet, fällt Gewerbesteuer an.
Beispielrechnung:
Abschreibung der PV-Anlage
Lineare Abschreibung
Die Investitionskosten für die PV-Anlage können steuerlich abgeschrieben werden:
Nutzungsdauer
20 Jahre
Lineare Abschreibung mit 5% pro Jahr
Beispiel
- Abschreibung mindert den steuerpflichtigen Gewinn
- Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) möglich
- Degressive Abschreibung aktuell nicht möglich
Welche Rechtsform für Mieterstrom?
Privatperson / Einzelunternehmer
Geeignet für: Einzeleigentümer
Vorteile:
- Einfache Verwaltung
- Keine separate Buchführung
- Gewinnausschüttung flexibel
Nachteile:
- Persönliche Haftung
- Einkommensteuer auf Gewinn
GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts)
Geeignet für: Mehrere Eigentümer / WEG
Vorteile:
- Einfache Gründung
- Keine Kosten
- Gewinne werden anteilig versteuert
Nachteile:
- Persönliche Haftung aller Gesellschafter
- Gesamtschuldnerisch
GmbH
Geeignet für: Große Projekte / mehrere Immobilien
Vorteile:
- Haftungsbeschränkung
- Professioneller Auftritt
- Gewinnthesaurierung möglich
Nachteile:
- Hohe Gründungskosten
- Aufwendige Buchführung
- Körperschaftsteuer
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